§ 1 – Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Musikschule Nienberge e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung am 23. Sept. 1974 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nummer 2116 eingetragen worden.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster-Nienberge.
§ 2 – Zweck
Zweck des Vereins ist die musikalische Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Er unterhält zu diesem Zweck v. a. eine Musikschule. Darüber hinaus trägt der Verein zur Gestaltung des kulturellen Lebens in Nienberge und im übrigen Stadtgebiet bei.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
1) Jede/r Volljährige kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht binnen 6 Wochen nach Antragseingang einen ablehnenden Bescheid erteilt.
2) Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt: Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten wirksam.
– Tod
– Ausschluss: Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder erheblichen Verstoßes gegen das Vereinsinteresse. Der Ausschluss muss dem Mitglied mit Begründung schriftlich per Einschreiben mitgeteilt werden. Über einen binnen drei Wochenschriftlich einzulegenden Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht bereits abgeholfen hat. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte.
3) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 – Organe des Vereins
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 6- Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal jährlich findet im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Wahl des Vorstandes (der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende, Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
Entgegennahme des Jahresberichtes
Entlastung des Vorstandes
Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen für je ein Jahr
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Wahl eines Ehrenmitgliedes
Entscheidung über den Widerspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes
Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins
2) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Jedes Mitglied kann bis zum 14. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung in Briefform beim Vorstand einreichen.
3) Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung begehren. Der Vorstand muss dem Begehren nachkommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die zu beratende Tagesordnung von mindestens 10% der Mitglieder, die am Tage der Antragstellung dem Verein angehören, mit vollem Namen und Adresse unterschrieben ist.
4) Der/Die Vorsitzende leitet die Versammlung oder beauftragt eine Person mit der Versammlungsleitung.
5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich; nur Ehegatten (auch eingetragene Lebenspartner/in) können dessen/deren Stimmrecht bei Abwesenheit ausüben, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.
6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und die Wahl von Ehrenmitgliedern bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Bei Wahlen muss eine schriftliche und geheime Stimmabgabe erfolgen. Stimmenthaltungen werden gewertet wie ungültige Stimmen.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
§ 7 – Vorstand
1) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt im Amt bis zur Neuwahl eines Vorstands bzw. dessen Amtsübernahme.
2) Er besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellv. Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der/Die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein zu vertreten.
3) Scheidet während der Wahlperiode des Vorstandes ein Vorstandsmitglied aus, wird in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung und bis zur Neuwahl des gesamten Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
4) Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er gibt sich selber eine Geschäftsordnung.
5) Die Mitglieder des Vorstandes sind in ihrer Vorstandsarbeit ehrenamtlich tätig. Auslagen und Reisekosten werden ersetzt.
Der Abschluss und die Lösung eines schuldrechtlichen Anstellungsvertrages obliegen dem Vorstand.
6) Zur Wahrnehmung der Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in und eine musikpädagogische Leitung bestellen und ihnen im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen Aufgaben zur selbstständigen und abschließenden Erledigung übertragen.
Der/Die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Bei Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem Vorstandmitglied wird der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
7) Über die Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle geführt. Sie enthalten insbesondere finanzwirksame Beschlüsse und Beschlüsse mit rechtlicher Bindungswirkung, soweit sie nicht der Geschäftsführung grundsätzlich übertragen sind.
8) Der Vorstand beschließt die Gebührenordnung für die Musikschule.
§ 8 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münster, die es ausschließlich im Sinne dieser Satzungsbestimmungen vorrangig im Stadtteil Nienberge für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (Der Satzungsbeschluss erfolgte einstimmig in der Mitgliederversammlung am 11.02.09.
§ 1 – Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Musikschule Nienberge e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung am 23. Sept. 1974 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nummer 2116 eingetragen worden.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster-Nienberge.
§ 2 – Zweck
Zweck des Vereins ist die musikalische Förderung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Er unterhält zu diesem Zweck v. a. eine Musikschule. Darüber hinaus trägt der Verein zur Gestaltung des kulturellen Lebens in Nienberge und im übrigen Stadtgebiet bei.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
1) Jede/r Volljährige kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Antrag gilt als angenommen, wenn der Vorstand nicht binnen 6 Wochen nach Antragseingang einen ablehnenden Bescheid erteilt.
2) Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt: Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten wirksam.
– Tod
– Ausschluss: Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder erheblichen Verstoßes gegen das Vereinsinteresse. Der Ausschluss muss dem Mitglied mit Begründung schriftlich per Einschreiben mitgeteilt werden. Über einen binnen drei Wochenschriftlich einzulegenden Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht bereits abgeholfen hat. Bis dahin ruhen die Mitgliedsrechte.
3) Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 – Organe des Vereins
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 6- Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal jährlich findet im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Wahl des Vorstandes (der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende, Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
Entgegennahme des Jahresberichtes
Entlastung des Vorstandes
Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen für je ein Jahr
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Wahl eines Ehrenmitgliedes
Entscheidung über den Widerspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes
Beschlüsse zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins
2) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Jedes Mitglied kann bis zum 14. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung in Briefform beim Vorstand einreichen.
3) Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung begehren. Der Vorstand muss dem Begehren nachkommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die zu beratende Tagesordnung von mindestens 10% der Mitglieder, die am Tage der Antragstellung dem Verein angehören, mit vollem Namen und Adresse unterschrieben ist.
4) Der/Die Vorsitzende leitet die Versammlung oder beauftragt eine Person mit der Versammlungsleitung.
5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich; nur Ehegatten (auch eingetragene Lebenspartner/in) können dessen/deren Stimmrecht bei Abwesenheit ausüben, wenn sie dazu bevollmächtigt sind.
6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und die Wahl von Ehrenmitgliedern bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Bei Wahlen muss eine schriftliche und geheime Stimmabgabe erfolgen. Stimmenthaltungen werden gewertet wie ungültige Stimmen.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
§ 7 – Vorstand
1) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und bleibt im Amt bis zur Neuwahl eines Vorstands bzw. dessen Amtsübernahme.
2) Er besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellv. Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der/Die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein zu vertreten.
3) Scheidet während der Wahlperiode des Vorstandes ein Vorstandsmitglied aus, wird in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung und bis zur Neuwahl des gesamten Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied gewählt.
4) Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er gibt sich selber eine Geschäftsordnung.
5) Die Mitglieder des Vorstandes sind in ihrer Vorstandsarbeit ehrenamtlich tätig. Auslagen und Reisekosten werden ersetzt.
Der Abschluss und die Lösung eines schuldrechtlichen Anstellungsvertrages obliegen dem Vorstand.
6) Zur Wahrnehmung der Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in und eine musikpädagogische Leitung bestellen und ihnen im Rahmen schriftlicher Vereinbarungen Aufgaben zur selbstständigen und abschließenden Erledigung übertragen.
Der/Die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Bei Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem Vorstandmitglied wird der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
7) Über die Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle geführt. Sie enthalten insbesondere finanzwirksame Beschlüsse und Beschlüsse mit rechtlicher Bindungswirkung, soweit sie nicht der Geschäftsführung grundsätzlich übertragen sind.
8) Der Vorstand beschließt die Gebührenordnung für die Musikschule.
§ 8 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münster, die es ausschließlich im Sinne dieser Satzungsbestimmungen vorrangig im Stadtteil Nienberge für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (Der Satzungsbeschluss erfolgte einstimmig in der Mitgliederversammlung am 11.02.09.